Nicht abschrecken lassen

Existenzgründer, Branche, Behörde und Bundesland.
Foto: Th. Reinhardt_pixelio.de

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Zahlreiche staatliche und private Stellen unterstützen und fördern Existenzgründer. Die Förderungen unterscheiden sich je nach ­Branche, Behörde und Bundesland. Dass es dabei so manchen Stolperstein, aber auch so manche Hilfe gibt, zeigt die folgende Übersicht von Petra Zimmermann.

Die Förderungen für Existenzgründer lassen sich grob in drei Bereiche aufteilen: Die Förderung des Lebensunterhalts, Zuschüsse für Beratung und Coaching und der größte Bereich, die finanzielle Förderung durch Kredite, Darlehen, Bürgschaften. Generell bieten in allen Bundesländern und allen Regionen Deutschlands über 80 örtliche Vertretungen der Industrie- und Handelskammern (IHK), für die Handwerksberufe 53 Handwerkskammern (HWK) und Institute für freie Berufe Hilfe an. Auf privater Ebene gibt es die Unterstützung durch Gründer-coaches – in der Regel freie Unternehmensberater.

Übergang aus dem Job

Generell ist es leichter, einen fließenden Übergang zwischen einem Angestelltenverhältnis und der Selbstständigkeit einzugehen. Sofern der alte Arbeitgeber zustimmt, kann man seine betrieblichen Stunden reduzieren und die gewonnene Zeit in den Aufbau des Unternehmens investieren.

Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit

Grundsätzlich hat die Arbeitsagentur kein Interesse daran, dass Arbeitnehmer ihren Job kündigen und sich selbstständig machen. Denn es verursacht Kosten und Sie fallen als Beitragszahler der Arbeitslosenversicherung weg. Um einen Antrag auf Existenzgründerzuschuss stellen zu können, müssen Sie also mindestens einen Tag arbeitslos sein. Unproblematisch ist es, wenn Sie gekündigt werden oder Ihr befristetes Arbeitsverhältnis ausläuft.

Auch rechtzeitiges Beantragen vor einer drohenden Arbeitslosigkeit ist kontraproduktiv: Sie werden bis zu Ihrer ­Arbeitslosigkeit beziehungsweise der geplanten Gründung wie ein Arbeitssuchender behandelt. Das heißt, Sie sind in dieser Zeit verpflichtet, sich um einen neuen Job zu bemühen, auch wenn Sie eigentlich planen, sich selbstständig zu machen. Erst wenn Sie das Arbeitslosengeld bewilligt haben, kann der Zuschuss beantragt werden.

Wenn Sie Ihren bestehenden Job selber kündigen, bekommen Sie für Ihr Arbeitslosengeld eine Sperrfrist, weil Sie Ihren Beschäftigungsverlust selbst verschuldet haben. Das heißt: kein Arbeitslosengeld – kein Existenzgründerzuschuss!

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