
Nur Diabetes muss von Kassen bezahlt werden
Im März 2019 hatte das Landessozialgericht NRW in einem Urteil (L 5 KR 198/18 vom 28.03.2019) einer Patientin, die nicht an Diabetes mellitus leidet, die Kostenübernahme von podologischen Leistungen durch ihre Krankenkasse zugesprochen. Dabei wurde die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache beim Bundessozialgericht zugelassen. Die beklagte Krankenkasse hatte daraufhin Revision eingelegt.