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11. Oktober 2019
Redaktion

Hygiene schwarz auf weiß

Unvollständige – oder gar nicht vorhandene – Hygienepläne führen bei Praxisbegehungen durch Behörden sehr rasch zu Beanstandungen. Jede podologische Praxis ist nämlich verpflichtet, einen auf ihre Arbeitsabläufe angepassten Hygieneplan zu besitzen. Podologin Adrienne Springer vermittelt grundsätzliches zum Hygieneplan.
Foto: Argus/Adobe Stock

Das Hygienemanagement einer Praxis sollte schriftlich in einem sogenannten Hygieneplan erfolgen. Hygienepläne bestehen aus Dokumenten, die die hygienerelevanten Tätigkeiten
aller Praxismitarbeiter regeln. Die Rechts­grundlage ist neben der Biostoff-Verord­nung mit den ergänzenden Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe TRBA 250, das Infektionsschutzgesetz (IfSG). In §23 Abs. 5 wird dort gefordert, dass in Gesundheitseinrichtungen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festgelegt werden müssen. Ein Hygieneplan ermöglicht Außenstehenden – zum Beispiel neuen Mitarbeitern, Praktikanten/Hospitanten oder den Aufsichtsbehörden – schnell einen Einblick in das Hygienemanagement der Praxis zu nehmen. Gleichzeitig dient er als Schulungsgrundlage und Nachschlagewerk für alle Mitarbeiter. Der Hygieneplan kann nur dann er-folgreich umgesetzt werden, wenn er die Gegebenheiten und die Abläufe in der Praxis unmittelbar berücksichtigt. Daher können Standardhygienepläne, wie sie von der Industrie beispielsweise zur Verfügung gestellt werden, nur als Vorlagen dienen. Sie sollten so umgeschrieben und angepasst werden, dass die Arbeitsabläufe in der eigenen Praxis exakt abgebildet werden.{pborder}

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Foto: Eakrin/Adobe Stock
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