Das „Masernschutzgesetz“ betrifft auch Podologen

Foto: Tim Reckmann / pixelio.de

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[Abo] Seit dem 1. März 2020 ist das „Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention" (Masernschutzgesetz) in Kraft. Aber nicht nur Kinder sondern auch Personen, die in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen arbeiten, sollen gegen die gefährliche Infektionskrankheit geimpft sein.


2018 erkrankten fast zehn Millionen Menschen weltweit an Masern. Nach aktuellen Schätzungen der Weltgesundheitsorganisation und der US-Bundesbehörde „Centers for Disease Control and Prevention“ (CDC) starben davon über 140000 – vor allem Kinder unter fünf Jahren. Deutschland möchte die Eliminierung der Erkrankung erreichen. Das bedeutet maximal rund 80 Masernfälle pro Jahr. Doch 2018 waren es 542, 2017 waren es 930 und 2016 wurden 323 Fälle gezählt. Im Jahr 2010 hat die Ständige Impfkommission (STIKO) daher eine neue Empfehlung in Sachen Masernimpfung ausgesprochen: Demnach sollen nicht oder in der Kindheit nur einmal geimpfte nach 1970 geborene Erwachsene eine Dosis erhalten. Das Ziel: bestehende ­Immunitätslücken schließen. „Denn Masernausbrüche lassen sich erst verhindern, wenn 95 Prozent der Bevölkerung immun sind“, erklärt die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA).

Warum auch Podologiepraxen?
Wie schon erwähnt, sollen nicht nur Kinder einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder aber eine Immunität gegen Masern aufweisen müssen, sondern Personen, die in Gemeinschafts(z. B. Kita, Schule, Ausbildungseinrichtung) und Gesundheitseinrichtungen (z. B. Arztpraxis, Krankenhaus, ambulanter Pflegedienst u. ä.) beziehungsweise Praxen sonstiger humanmedizinscher Heilberufe betreut werden oder dort arbeiten und Kontakt zu Patienten haben. Mit einer Praxis sind die Räumlichkeiten einer einen Heilberuf ausübenden Person gemeint, in denen sie Patienten empfängt, berät, untersucht und therapiert. Bundesrechtlich geregelte humanmedizinische Heilberufe sind Diätassistenz, Ergotherapie, Hebamme und Entbindungspfleger, Logopädie, Masseur und medizinischer Bademeister, Orthoptik, Physiotherapie und Podologie. Es liegt nahe, alle Praxen sowohl von Angehörigen der genannten Berufe als auch von Angehörigen sonstiger Heilberufe zu erfassen. Dazu gehören zum Beispiel auch Heilpraktiker, Osteopathen und Sprachtherapeuten, die Praxen betreiben. Damit sind auch Podologen verpflichtet, eine Masernschutzimpfung nachzuweisen. Die Impfpflicht betrifft dabei alle Mitarbeiter, die nach 1970 geboren sind.

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