Neue Zulassungsempfehlungen für Heilmittelerbringer

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Der GKV-Spitzenverband hat die Zulassungsempfehlungen für Heilmittelerbringer überarbeitet und aktualisiert. Diese sind ab dem 1. August 2018 anzuwenden und gelten für Physiotherapie, Ergotherapie, Stimm-, Sprech-, Sprachtherapie sowie für die Podologie. Die Empfehlungen des Spitzenverbandes dienen zur einheitlichen Anwendung der Zulassungsbedingungen. Die Zulassung selbst erteilen die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen.
Die Neufassung der Zulassungsempfehlungen nach § 124 Abs. 4 SGB V für Heilmittelerbringer ist gegenüber der alten Fassung deutlich liberaler und lässt mehr Gestaltungsspielraum, der aber nicht immer mit den generellen Anforderungen an eine podologische Praxis korrespondiert. Es handelt sich nur um Mindestanforderungen, die von gesetzlichen Regelungen, Verordnungen und Richtlinien weitaus überlagert werden. Infektionsschutzgesetz, die Hygieneanforderungen des Robert-Koch-Instituts, das Medizinproduktegesetz, die Medizinprodukte-Betreiberverordnung, die Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit dem Bundesdatenschutzgesetz und das Patientenrechtegesetz sind Beispiele dafür.
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