Mehr als eine Pflichtübung: Dokumentation in der Podologie

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[Abo] Die Podologin, sektorale Heilpraktikerin Podologie, Wundexpertin ICW und examinierte Krankenschwester Birgit Maibier hat eine Behandlungsdokumentation für die Podologie entwickelt. Mit DER FUSS hat sie über das wichtige Thema Dokumentation gesprochen.
Frau Maibier, wo ist die Dokumentationspflicht für Podologinnen und Podologen geregelt?
Für Leistungserbringende der gesetzlichen Krankenkassen ist die Dokumentation im Vertrag nach § 125 SGB V vorgeschrieben. Seit 2013 ist die Dokumentationspflicht darüber hinaus im Patientenrechtegesetz – sprich dem BGB § 630 – verankert. Inzwischen beziehen sich die Verträge nach § 125 Absatz 1 SGB V über die Versorgung mit Podologie in der Fassung vom 30. November 2020 bezüglich der Dokumentation auf das Patientenrechtegesetz. Das gilt auch für die neuen Verträge zur Nagelspangenbehandlung vom 13. Juni 2022.
So heißt es unter anderem: „Der zugelassene Leistungserbringer hat für jede behandelte Versicherte und jeden behandelten Versicherten als Teil der Dokumentation gemäß § 630 f Absatz 2 BGB eine Verlaufsdokumentation gemäß der Leistungsbeschreibung [...] zu führen und kontinuierlich je Behandlungseinheit fortzuschreiben. Der zugelassene Leistungserbringer hat eine sichere Aufbewahrung unter Einhaltung der jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu gewährleisten.“
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