Ich bin dann mal im Urlaub!

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[Abo] Der Sommer ist die Haupt­urlaubszeit, doch das Thema beschäftigt Arbeitgebende und Arbeitnehmende das ganze Jahr über. Rechtsanwalt Hans-Günter Huber gibt Einblicke in die Rechte und Pflichten rund um den Urlaub.

Wie viel Urlaub haben Arbeitnehmende?

Seine gesetzliche Grundlage findet der Urlaub im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Etwas anderes gilt, sofern der Urlaub tarif- oder individualvertraglich abweichend geregelt ist. § 3 BUrlG regelt, dass jede*r Arbeitnehmende jährlich mindestens 24 Werktage Urlaub hat. Arbeitnehmende mit einer 5-Tage-Woche, haben allerdings demnach nur Anspruch auf 20 Urlaubstage. Als Faustregel kann man sich daran orientieren, dass Arbeitnehmende immer mindestens vier Arbeitswochen Urlaub haben. Sollte es zu Bruchteilen kommen, wird ab einem halben Tag auf- und andernfalls abgerundet (§ 5 II BUrlG). Sonntage und gesetzliche Feiertage zählen nicht als Urlaubstage.

Zu beachten ist, dass der Urlaub der Erholung dient und nicht nur ein Recht der Arbeitnehmenden ist, sondern auch eine Pflicht. Er dient dem Zweck, dass seine oder ihre Arbeitskraft dem oder der Arbeitgebenden erhalten bleibt. Demnach soll die Mitnahme des Urlaubs in das Folgejahr auch nur in Ausnahmefällen erfolgen und bedarf einer expliziten Genehmigung. Der Resturlaub muss bis spätestens innerhalb der ersten drei Monate des Folgejahres genommen werden (§ 7 III BUrlG). Danach verfällt der übrige Urlaub des Vorjahres. Etwas anderes gilt nur bei Krankheit. Dazu im Verlauf mehr.

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