Masernschutzgesetz: Frist zum Nachweis von Impfung und Immunität ausgeweitet

Foto: Bernd Kaspe/Pixelio.de

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Nach dem im März 2020 in Kraft getretenen Masernschutzgesetz müssen Kinder und Beschäftigte in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern nachweisen. Für bereits länger in diesen Einrichtungen Beschäftigte oder Betreute wurde die bestehende Übergangsfrist jetzt bis Ende des Jahres verlängert. Das berichtet die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). 

Konkret bedeutet dies für Praxispersonal, das bereits zum Stichtag 1. März 2020 beschäftigt war, dass der Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beziehungsweise einer Immunität gegen Masern nun bis zum 31. Dezember 2021 erbracht werden muss. 

Personen, die erst nach dem Stichtag eingestellt beziehungsweise tätig wurden, fallen nicht unter die Übergangsregelung. Sie müssen den geforderten Nachweis vor Beginn ihrer Tätigkeit erbringen.

Mehr Informationen finden Sie in der PraxisInfo: Masern-Schutzimpfung - Neuerungen durch das Masernschutzgesetz der KBV.

 

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV)/Cornelia Meier