Abrechnung von Corona-Schnelltests

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PoC-Antigen-Tests für die Testung von Mitarbeitenden in podologischen Praxen können gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) abgerechnet werden. Welche Voraussetzungen sind nötig, wie ist der Ablauf?
Podologe Bastian Priegelmeir hat bereits Erfahrungen gesammelt. Point-of-care (PoC)-Antigen-Tests für Mitarbeitende in Podologiepraxen können von den Praxisinhabern über die KVen abgerechnet werden. Laut der aktuell gültigen Coronavirus-Testverordnung (TestV) sind „sonstige humanmedizinische Heilberufe“ dazu berechtigt. Darunter fallen Podologen, aber auch Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden, Diätassistenten oder Hebammen.
Keine Abrechnung ohne Testkonzept
Um die Tests abrechnen zu können, ist für Podologen als Nicht-KV-Mitglieder eine Registrierung notwendig. Zuvor gilt es aber, sich Gedanken über den Ablauf der Testungen zu machen. „Am Anfang steht das Testkonzept“, sagt Bastian Priegelmeir, Podologe mit eigener Praxis im bayerischen Schwabmünchen, der im Juni zum ersten Mal Geld für die Tests seiner Beschäftigten von der KVB erhalten hat. Das Testkonzept wird von der Praxis individuell erstellt – je nach Anzahl der Mitarbeitenden etc. „Man muss sich vorher natürlich schon Gedanken machen: Wann sind Tests im Betrieb am sinnvollsten? Werden Kollegen, die in einer Pflegeinrichtung arbeiten, dort getestet? Oder werden sie in der Praxis getestet und gehen mit Zertifikat in die Einrichtung?“, gibt Priegelmeir zu bedenken. Für seine Praxis hat er folgendes Schema entwickelt: Montags vor Arbeitsbeginn, am Mittwochmorgen und freitags nach Arbeitsende stehen die Testungen an.
Wichtig: Einkaufsbelege aufbewahren
Abgerechnet werden können Antigentests für medizinische Zwecke, die über den Großhandel, Apotheken oder direkt vom Hersteller bezogen werden. Auf der Internetseite des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ist eine aktuelle Liste mit zugelassenen Antigentests abrufbar.. Wichtig ist auch: Die Einkaufsbelege über die beschafften PoC-Tests müssen bis mindestens Ende 2024 aufbewahrt werden.
Nächster Schritt: online registrieren
Für die Anmeldung zum Abrechnungsverfahren ist eine verbindliche Selbstauskunft notwendig, anhand dieser wird der Anspruch auf Testung nach der TestV geprüft. Nach der Online-Anmeldung bei der KV des jeweiligen Bundeslandes erhält die Praxis eine Benutzerkennung, mit der diese dann registriert werden kann. Bis zum 31. März 2021 erstattet die KV die Sachkosten von bis zu 9 Euro pro PoC-Antigentest. Seit dem 1. April 2021 werden noch bis zu 6 Euro pro zugelassenem Schnelltest erstattet. Die Auszahlung erfolgt monatlich zu festgelegten Terminen.
40 bis 50 Tests pro Monat
Für Bastian Priegelmeir lohnt sich der Aufwand: „Wir sind zu viert in der Praxis, dazu kommen Hospitanten, die auch getestet werden müssen – wir machen 40 bis 50 Tests pro Monat“, gibt der Podologe zu bedenken. Da er an einer entsprechenden Online-Schulung von podo deutschland, LV Bayern, teilgenommen hat, darf er den Mitarbeitern inzwischen auch Zertifikate über Testergebnisse nach „draußen“ mitgeben. „Als Arbeitgeber bin ich verpflichtet, die Tests zu beschaffen und zur Verfügung zu stellen. Bei den KVen kann ich sie dann abrechnen, das ist doch eine gute Sache“, findet Bastian Priegelmeir, der aber auch vermutet, dass eventuell viele Podologen diese Möglichkeit gar nicht in Anspruch nehmen, da sie keine Kenntnis davon haben.
Autorin: Christina Baumgartner
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