Beitragsaufschub durch Unfallversicherungsträger

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Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) bietet Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten Beitragserleichterungen an. Kann eine Stundung der Forderung beantragt werden?
In Kürze wird die BGW die Beitragsrechnungen für 2019 versenden. Erstmalig seit Gültigkeit dieses Systems der Beitragserhebung wird die Fälligkeit für die Zahlung der Beiträge nicht der 15. Mai sein, sondern der 15. Juni.
Damit soll den durch die Corona-Krise betroffenen Unternehmen etwas Luft verschafft werden, ihren Betrieb aufrechtzuerhalten. Länger wird die BGW die Leistungsausgaben allerdings voraussichtlich nicht vorfinanzieren können. Die BGW benötigt die Beitragseinnahmen zur Finanzierung der Leistungen an ihre Versicherten (z.B. Behandlungskosten, Verletztengeld und Unfallrenten).
Sollten die Betriebe trotz dieses Zahlungsaufschubs um einen Monat Schwierigkeiten haben, die Forderung zu begleichen, erhalten die Mitgleidsbetriebe zum Zeitpunkt des Rechnungsversandes weitere aktuelle Informationen. Sie sollten jedoch bitte aktuell davon absehen, Stundungs- oder Ratenzahlungsanträge zu stellen und den Erhalt der Rechnung abwarten, so die BGW.
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