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7. April 2020
Redaktion

Das „Masernschutzgesetz“ betrifft auch Podologen

Seit dem 1. März 2020 ist das „Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention" (Masernschutzgesetz) in Kraft. Aber nicht nur Kinder sondern auch Personen, die in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen arbeiten, sollen gegen die gefährliche Infektionskrankheit geimpft sein.
Foto: Tim Reckmann/pixelio.de

2018 erkrankten fast zehn Millionen Menschen weltweit an Masern. Nach aktuellen Schätzungen der Weltgesundheitsorganisation und der US-Bundesbehörde „Centers for Disease Control and Prevention“ (CDC) starben davon über 140000 – vor allem Kinder unter fünf Jahren. Deutschland möchte die Eliminierung der Erkrankung erreichen. Das bedeutet maximal rund 80 Masernfälle pro Jahr. Doch 2018 waren es 542, 2017 waren es 930 und 2016 wurden 323 Fälle gezählt. Im Jahr 2010 hat die Ständige Impfkommission (STIKO) daher eine neue Empfehlung in Sachen Masernimpfung ausgesprochen: Demnach sollen nicht oder in der Kindheit nur einmal geimpfte nach 1970 geborene Erwachsene eine Dosis erhalten. Das Ziel: bestehende ­Immunitätslücken schließen. „Denn Masernausbrüche lassen sich erst verhindern, wenn 95 Prozent der Bevölkerung immun sind“, erklärt die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA).

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Foto: Eakrin/Adobe Stock
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