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9. Januar 2019
Redaktion

Arbeitsschutz – mehr als nur lästige Pflicht

Eine Praxis zu leiten ist ein sehr komplexes Aufgabengebiet. Dabei genießt der Arbeitsschutz in der Regel nicht unbedingt die erste Priorität. Sylvia Schibenes und Dr. Michael Meetz ­beleuchten die Unternehmerpflichten im Arbeitsschutz und geben Tipps für ihre Umsetzung.



Grafik: eyetronic/Adobe Stock

Wer weiß das nicht besser als Sie: Gepflegte Füße sind schön anzuschauen und normalerweise ist der Sommer auch dazu geeignet, diese zu zeigen. Nur ist leider die Praxis der denkbar ungeeignetste Ort dafür (siehe Abb. 1a+b). Hier sollte das Schuhwerk vorn geschlossen sein und auch eine geschlossene, feste Fersenkappe haben. Abgesehen von der Tatsache, dass in keinem der gezeigten Schuhe Standsicherheit oder schnellere Drehbewegungen garantiert sind, besteht bei Abbildung 1a zusätzlich ein erhebliches Verletzungs­risiko durch herunterfallende Klingen, Scheren oder andere spitze und scharfe Gegenstände. Nicht auszudenken, wenn diese noch mit Erregern kontaminiert wären.

Häufig ist ungeeignetes Schuhwerk verantwortlich für Sturz- und Stolper-unfälle. Geschieht das auch noch in der Kombination mit verwendeten Provisorien als Aufstiegshilfe, erhöht sich natürlich das Unfallrisiko um ein Vielfaches!

Pro Gesundheit und Sicherheit in der Praxis

Natürlich gilt auch für Praxen im bereich medizinische Fußpflege die grundsätzliche Aufgabe, Unfallraten so weit und nachhaltig wie möglich zu reduzieren. Dafür sollten allerdings Wege eingeschlagen werden, die deren speziellen Anforderungen besonders entgegen kommen. Kennzeichnend für Podologie- und Fußpflegepraxen ist oftmals die dünne Personaldecke. Der Praxisinhaber muss sich um vieles selbst kümmern. Vielfältige Kundenwünsche und Termindruck erzeugen Stress. Da liegt es nahe, dass die wichtigen Aufgaben des Arbeitsschutzes vernachlässigt werden. Erst wenn die Behörde kommt oder ein Unfall passiert, wird reagiert.

Arbeitsschutz kostet zwar Geld und Zeit. Aber auf die Dauer ist es teurer, keinen Arbeitsschutz zu betreiben – das beweisen viele Erfahrungen.
Die Vorteile eines systematischen Arbeits- und Gesundheitsschutzes – auch und vielleicht gerade für kleinere Betriebe – sind offensichtlich und durch viele Untersuchungen bewiesen (uve 2010):

  • besser motivierte und leistungsfähigere Mitarbeiter;
  • damit zufriedenere Kunden;
  • geringere Gefährdungen und eine verminderte Unfallhäufigkeit;
  • Steigerung von Qualität und Effizienz; Reduzierung von betrieblichen Störpotenzialen;
  • rechtssichere Erfüllung gesetzlicher Auflagen;
  • positive Auswirkung auf das Image der Praxis gegenüber Kunden und Behörden.

Es gibt also gute Gründe für Praxen im Bereich medizinische Fußpflege, mehr Engagement in die Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten zu investieren. Dabei geht es nicht um eine einmalige Aktion „wir machen Arbeitsschutz“. Der Arbeitsschutz muss vielmehr fester Bestandteil der täglichen Arbeitsprozesse und der Unternehmenskultur werden.

Wenn die Mitarbeiter merken, dass sich die Chefin beziehungsweise der Chef um die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit kümmern, dann passen sie ihr Verhalten an und agieren selbst aufmerksamer und sorgfältiger. Dieser Prozess führt unweigerlich dazu, dass weniger Unfälle passieren und erhebliche Folgekosten vermieden werden.
Eine Praxis, die einen einzigen produktiven Arbeitstag durch geringere Ausfallzeiten gewinnt, spart dabei mehr ein, als die arbeitssicherheitstechnische Grundbetreuung im Jahr kostet.

Ihre Verantwortung als Arbeitgeber

Die Basis für gesetzliche Regelungen im Arbeitsschutz stellt die Arbeitsschutz-Rahmen-Richtlinie der Europäischen Union dar. In Deutschland bildet das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) die wesentliche rechtliche Grundlage für den Arbeitsschutz. Arbeitgeber sind danach verpflichtet, Gefährdungen und Belastungen der Beschäftigten am Arbeitsplatz zu ermitteln, zu beurteilen, erforderliche Maßnahmen festzulegen, umzusetzen und deren Wirksamkeit zu kontrollieren.

Einzelheiten regeln verschiedene Gesetze, Richtlinien, Verordnungen und Vorschriften. Für Podologiepraxen ist die Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (DGUV Vorschrift 2, BGW 2011) besonders wichtig. Dort sind die Maßnahmen geregelt, die der Praxisinhaber zu treffen hat, um seine Pflichten aus dem Arbeitssicherheitsgesetz zu erfüllen.

Die wichtigsten Unternehmerpflichten im Überblick:

  • Betriebsärztliche und arbeitssicherheitstechnische Betreuung nachweisen;
  • Gefährdungen beurteilen;
  • Arbeitsschutzmaßnahmen festlegen und organisieren;
  • Betriebsanweisungen;
  • Persönliche Schutzausrüstung (PSA) bereitstellen;
  • Arbeitsmittel auswählen;
  • Erste Hilfe-Maßnahmen organisieren, Verbandbuch führen;
  • Mitarbeiter unterweisen;
  • Schriftliche Dokumentation der Gefährdungsbeurteilungen, Anweisungen und Nachweise.

Tipp: Die auf den ersten Blick vielfältigen Pflichten des Unternehmers im Arbeitsschutz führen oftmals dazu, dass gar keine Maßnahmen ergriffen werden. Es ist hilfreich, in einem ersten Schritt den gegenwärtigen Sachstand im Unternehmen zu erfassen und die wichtigsten Arbeitsschutzmaßnahmen festzulegen. Dazu stehen Checklisten zur Verfügung, die in kurzer Zeit (weniger als eine Stunde) bearbeitet werden können.

Ergebnis ist die Auflistung der erledigten und der offenen Punkte zur Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie eine Arbeitsplanung für die notwendigen Maßnahmen. Eine Checkliste ist zum Beispiel verfügbar auf der BGW-Homepage www.bgw-online.de oder kann unter m.meetz@uve.de angefordert werden.

Regel- oder Alternativbetreuung?

Mit der DGUV Vorschrift 2 haben Unternehmer in Abhängigkeit von der Anzahl der Beschäftigten die Wahl zwischen zwei Betreuungsmodellen:

  • die Regelbetreuung;
  • die alternative bedarfsorientierte Betreuung.

Bei der Regelbetreuung bestellt der Unternehmer eine Fachkraft für Arbeits­sicherheit und einen Betriebsarzt, die ihn regelmäßig bei der Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen beraten. Praxen mit bis zu 10 Mitarbeitern – was im Bereich der medizinischen Fußpflege wohl die Regel ist – müssen keine Einsatzzeiten nachweisen. Die Regelbetreuung besteht hier aus der Grundbetreuung, die spätestens alle fünf Jahre durchzuführen ist und aus anlassbezogenen Betreuungen, die zum Beispiel erforderlich sind, wenn Arbeitsplätze neu gestaltet werden oder bei anderen besonderen Anlässen.

Praxen mit mehr als 10 Mitarbeitern müssen bestimmte Einsatzzeiten einer Sicherheitsfachkraft und eines Betriebsarztes nachweisen.
Bei der alternativen Betreuung ist die Eigeninitiative des Unternehmers stärker gefragt. Der Unternehmer absolviert Motivations- und Informationsmaßnahmen, die von der BGW vorgeschrieben und alle fünf Jahre zu wiederholen sind. Diese Unternehmerschulungen werden deutschlandweit von Koopera-tionspartnern der BGW durchgeführt. Die regionalen Kooperationspartner für die alternative bedarfsorientierte Betreuung sowie die Schulungstermine und -orte veröffentlicht die BGW auf den Internetseiten www.bgw-online.de.

Die meisten Unfälle passieren aus banalen Gründen: Ungeeignetes Schuhwerk und provisorische „Aufsstiegshilfen” steigern hier das Unfallrisiko Die meisten Unfälle passieren aus banalen Gründen: Ungeeignetes Schuhwerk und provisorische „Aufsstiegshilfen” steigern hier das Unfallrisiko
Die meisten Unfälle passieren aus banalen Gründen:
Ungeeignetes Schuhwerk und provisorische „Aufsstiegshilfen”
steigern hier das Unfallrisiko

Nach der Unternehmerschulung kann der Unternehmer selbst entscheiden, wann er eine externe Betreuung be-nötigt. Bei besonderen Anlässen ist er allerdings verpflichtet, externen Sachverstand durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eine Betriebsarzt hinzuzuziehen. Beide Betreuungsformen haben Vor- und Nachteile. Aufgrund der individuellen Situation in der Podologiepraxis kann der Unternehmer sich entscheiden, welches für ihn die beste Betreuungsform ist.

Für die Regelbetreuung entstehen zusätzliche Kosten externer Dienstleister; die Alternativbetreuung bedeutet einen extra Zeitaufwand für die Unternehmerschulungen. Bei der Regelbetreuung hat der Unternehmer einen Fachmann an seiner Seite, der ihn an seine Pflichten erinnert und bei der Pflichterfüllung hilft. Bei der Alternativbetreuung hingegen liegt der aktive Part immer beim Unternehmer selbst.

Verhältnis und Verhalten müssen stimmen

Für gesundes und sicheres Arbeiten in der Podologie- und Fußpflegepraxis reicht es nicht aus, gute Arbeitsverhältnisse zu bieten. Die Mitarbeiter müssen sich auch dementsprechend verhalten. Gemeint ist damit die Verhältnis- und Verhaltensprävention. Der beste Hygieneplan nutzt zum Beispiel nichts, wenn die Mitarbeiter sich nicht danach richten.

Der Praxisinhaber muss also erstens für gute Arbeitsbedingungen sorgen und zweitens die Mitarbeiter zu einem gesunden und sicheren Verhalten motivieren.
Die meisten Unfälle entstehen aus banalen Situationen, zum Beispiel Ausrutschen mit falschem Schuhwerk und könnten verhindert werden, wenn alle Beteiligten sich an eigentlich selbstverständliche Regeln halten würden.

Tipp: Planen Sie Arbeitsschutzmaßnahmen nicht allein, sondern beziehen Sie Ihre Mitarbeiter ein. Erklären Sie die Aufgabenstellung und diskutieren Sie die Lösung.
Nachfolgend werden einige Grundelemente des Arbeitsschutzes behandelt, die in Praxen von Bedeutung sind – aber oftmals vernachlässigt werden.

Gefährdungsbeurteilung

Das A+O des Arbeitsschutzes ist die schriftliche Gefährdungsbeurteilung. Sie ist der Masterplan für gezielte und wirksame Arbeitsschutzmaßnahmen. Die Gefährdungen zu beurteilen und die Erreichung der Schutzziele festzulegen ist die Pflicht jedes Arbeitgebers. Dies bestimmt das schon erwähnte Arbeitsschutzgesetz. Eine Praxis ohne Gefährdungsbeurteilung zu führen ist wie Fahren ohne Führerschein.

Die Gefährdungsbeurteilung ist aber nicht nur eine Pflicht, sie ist auch ein unverzichtbares Instrument für die Planung des Arbeitsschutzes im Betrieb.
Eine wichtige Aufgabe der Unternehmerschulung ist es deshalb, den Teilnehmern zu lehren, wie eine Gefährdungsbeurteilung in sieben Schritten zu erstellen ist.

Folgende Gefährdungen sind für Praxen der medizinischen Fußpflege besonders relevant (Quelle: BGW 2009):

  • Gefährdungen von Haut und Atemwege: durch verschiedene Inhaltstoffe in kosmetischen Produkten; durch die Feuchtigkeit durch häufiges Händewaschen und das Tragen von Handschuhen über längere Zeiträume, Reinigungs- und Desinfektionsmittel können Allergien auslösen;
  • Infektion;
  • Belastungen des Muskel- und Skelettsystems;
  • Gefahrstoffe;
  • Verletzung durch Arbeitsgeräte.

Tipp: Als Hilfsmittel speziell für Podologiepraxen ist der BGW Check „Gefährdungsbeurteilung in therapeutischen Praxen“ zu empfehlen (BGW 2009). Die sieben Schritte zur Gefährdungsbeurteilung werden ausführlich erläutert, als Hilfsmittel werden Checklisten zur Verfügung gestellt.

Hautschutz- und Hygieneplan

Zur Einhaltung von Hygienemaßnahmen ist es für medizinische Fußpflegeeinrichtungen empfehlenswert, das Verfahren zur Infektionshygiene in einem Hygieneplan festzulegen. Eine ausführliche Erläuterung enthält der Rahmenhygieneplan des Länder-Arbeitskreises zur Erstellung von Hygieneplänen (Berger, P. et al 2009).
Tipp: Die BGW hat einen Hautschutz- und Hygieneplan für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Podologie und Fußpflege veröffentlicht, zu beziehen unter
www.bgw-online.de.

Gefahrstoffe

In Podologie- und Fußpflegepraxen wird unter Umständen mit kosmetischen Produkten umgegangen, die Gefahrstoffe enthalten können. Es müssen deshalb Maßnahmen getroffen werden, um die Mitarbeiter vor Infektionsgefahren zu schützen. Für die im Betrieb eingesetzten Gefahrstoffe ist ein Gefahrstoffverzeichnis zu führen und es sind den Beschäftigten die Sicherheitsdatenblätter zugänglich zu machen.

Tipp: Die Sicherheitsdatenblätter und die Produktdatenblätter sind bei den Herstellern erhältlich. Im BGW Check (BGW 2009, Seite 38) sind sogenannte „T-O-P-Maßnahmen“ zur Gefährdungsvermeidung beziehungsweise -abwehr aufgeführt. T-O-P steht für technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen.

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Infektionsschutz

Art und Umfang der infektionsgefährdenden Tätigkeiten werden im Rahmen der Gefährdungsbeurteilungen ermittelt (siehe oben). Ebenso werden dort T-O-P-Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter abgeleitet. Die Beschäftigten sollen die Infektionsgefährdungen beurteilen können und wissen, wie sie sich schützen müssen.

Tipp: Prävention von Schnitt- und Nadelstichverletzungen ist das Thema einer sehr informativen Broschüre (BAuA 2008). Schutzmaßnahmen gegen Infektionsgefahren in Praxis- und Toilettenräumen, sowie durch organisatorische Maßnahmen, Betriebsanweisungen und durch persönliche Schutzausrüstung (PSA) sind bei www.bgw-online.de in der Rubrik: „Sichere Seiten: Infektionsschutz“ abrufbar.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind aus der Gefährdungsbeurteilung abzuleiten. Sie gehören nicht zur betriebsärztlichen und arbeitssicherheitstechnischen Regelbetreuung gemäß DGUV Vorschrift 2, sondern sie müssen zusätzlich gewährleistet werden. Verpflichtenden Untersuchungen, die der Arbeitgeber aufgrund der Tätigkeiten des Arbeitnehmers und der dabei verwendeten Gefahrstoffe dem Arbeitnehmer anbieten muss, sind zu dokumentieren.

Für Arbeiten in Podologiepraxen sind beispielsweise die G 24 „Hauterkrankungen“ und die G 42 „Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung“ relevant. Liegt eine Gefährdung durch Infektionserkrankungen vor, die durch Impfungen verhindert werden können, muss der Arbeitgeber den Beschäftigten eine Impfung anbieten.
Tipp: Betriebsarzt hinzuziehen – möglichst schon bei der Gefährdungsbeurteilung.

Erste Hilfe

Die Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe in der Praxis ist Aufgabe des Praxisinhabers. Die Aufgabe kann auch übertragen werden. Dazu muss bei Betrieben mit bis zu 20 Mitarbeitern ständig mindestens ein Ersthelfer anwesend sein. Es muss ein Verbandbuch geführt und mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Das kann für die Anerkennung einer Berufskrankheit wichtig werden. Es sollte ein Notfallplan erarbeitet und allgemein zugänglich ausgehängt werden, damit jeder Mitarbeiter weiß, was im Notfall zu tun ist und wie Rettungseinrichtungen und Ärzte erreichbar sind.

Zur Sicherstellung der Ersten Hilfe müssen aber nicht nur eine ausreichende Anzahl von Ersthelfern zur Verfügung stehen, sondern auch die notwendigen Einrichtungen und Gerätschaften Tipp: Um urlaubs- oder krankheitsbedingte Ausfallzeiten zu kompensieren, müssen mindestens zwei Ersthelfer ausgebildet sein. Im Abstand von zwei Jahren sind Auffrischungskurse zu veranlassen. Ein Verbandbuch und Vordrucke für Notfallpläne stellt die BGW kostenlos zur Verfügung.

QMS bindet Arbeitsschutz ein

Wie schon öfters erwähnt, ist die Leitung einer eigenen Praxis ein sehr komplexes Aufgabengebiet. Dabei genießt der Arbeitsschutz nicht die erste Priorität. Doch ein systematischer Arbeitsschutz, der die Arbeitsverhältnisse ebenso einschließt, wie das Verhalten der Mitarbeiter, zahlt sich aus. Es muss deshalb ein Weg gefunden werden, der die komplexen Aufgaben des Arbeitsschutzes in das Tagesgeschäft der Praxis integriert. Dies organisatorisch einfacher und strukturiert zu bewältigen, ist die Aufgabe von Managementsystemen.

Denn die Unternehmensplanung und nahezu alle täglichen Arbeitsprozesse betreffen unter anderem auch den Arbeitsschutz. Die gesetzlichen Krankenkassen verpflichten in den Richtlinien der Gemeinsamen Rahmenempfehlungen gemäß § 125 Abs. 1 SGB V für den Bereich Podologische Therapie den Leistungserbringer sich an Qualitätssicherungsmaßnahmen zu beteiligen. So ist zum Beispiel die Einhaltung des Medizinproduktegesetzes (MPG) sowie der nach dem MPG relevanten Verordnungen (z.B. Betreiberverordnung und Medizingeräteverordnung) verpflichtend.

Deshalb liegt es nahe, all diese Anforderungen in einem Qualitätsmanagementsystem zu vereinen. Während man beim Qualitätsmanagement von der Gesamtheit aller qualitätsbezogenen Aktivitäten und Zielsetzungen spricht, ist ein Qualitäts­manage­mentsystem ein geplantes und strukturiertes Modell zur dokumentierten Darstellung der Aufbau- und Ablauforganisation einer Praxis.

Das heißt, mit diesem System vereinen und verwalten Sie alle Anforderungen zentral und dokumentieren nachweis- und prüfungssicher in einem strukturierten Qualitätsmanagement-Handbuch – und somit auch Ihre Aktivitäten in Sachen Arbeitsschutz. Tipp: Wenn Sie für die Einführung eines Qualitätsmanagement- und Arbeitsschutzsystems externe Beratungsdienstleistungen beanspruchen, können Sie als kleines Unternehmen hierfür eine öffentliche Förderung beantragen. 

Literatur:

  • uve GmbH (Hrsg.), Arbeitsschutz in kleinen Betrieben – wirksam – kostengünstig – rechtssicher, 2. Auflage, Berlin, Februar 2010
  • Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 89 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBL. I S. 160) geändert worden ist“
  • Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege – BGW, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Unfallverhütungsvorschrift (DGUV Vorschrift2), 2011
  • BGW kompakt, Angebote – Informationen – Leistungen, 2008
  • Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege – BGW, Gefährdungsbeurteilung in therapeutischen Praxen, 2009
  • Berger, P. et al 2009, Rahmenhygieneplan für Einrichtungen der Medizinischen Fußpflege (Podologie), erar-
      beitet vom Länderkreis zur Erstellung von Hygieneplänen nach § 36 IfSG, 2009
  • BGW, Hautschutz- und Händehygieneplan für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Podologie und Fußpflege, www.bgw-online.de
  • STOP- Nadelstich, Prävention von Schnitt- und Nadelstichverletzungen, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), 2008
Foto: Eakrin/Adobe Stock
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