Korruption wird bestraft


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Vier Jahre nachdem der Bundesgerichtshof bemängelt hatte, dass niedergelassene ­Ärzte nicht wegen Korruption bestraft werden können, hat sich diese Lücke geschlossen. Seit dem 4. Juni ist das „Gesetz zur Bekämpfung der Korruption“ rechtskräftig.

Kernstück des Gesetzes ist die Einführung der Straftatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung im ­Gesundheitswesen (§§299a und 299b StGB). Die Straftatbestände erfassen ­alle Heilberufsgruppen, die für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordern. Sie unterscheiden nicht zwischen der privatärztlichen und vertragsärztlichen Versorgung. Die Straftatbestände sollen der Sicherung ­eines fairen Wettbewerbs im Gesundheitswesen und insbesondere dem Schutz des Vertrauens der Patienten in die Integrität heilberuflicher Entscheidungen dienen. Jeder Angehöriger eines Heilberufes soll bestraft werden, der sich einen Vorteil dafür versprechen lässt, annimmt oder fordert, dass er bei der Verordnung von Arznei- , Heil- oder Hilfsmittel oder von Medizinprodukten, dem Bezug von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung bestimmt sind oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial einen anderen gegenüber in unlauterer Weise ­bevorzugt wird. Auf den Erhalt des Vorteils kommt es nicht an, auch das bloße Fordern ist ausreichend. Es wird aber auch derjenige bestraft, der einem ­Angehörigen eines Heilberufes entsprechende Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt.

Wird alles bestraft?
Die Annahme von Vorteilen soll künftig nur dann unter Strafe gestellt werden, wenn sie Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb ist. Beispiele sind Zahlungen von Pharmaunternehmen an Ärzte für die bevorzugte Verordnung von Arzneimitteln oder „verdeckte Zuweiserprämien“ für die Zuweisung von Patienten an ein bestimmtes Krankenhaus. Ferner sollen zulässige berufliche Kooperationen und dementsprechend die Verschaffung entsprechender Verdienstmöglichkeiten künftig nicht unter Strafe gestellt werden. So etwa bei einem angemessenen Entgelt für eine ambulante Operation in einem Krankenhaus durch einen niedergelassenen Vertragsarzt, der den Patienten dem Krankenhaus zuvor zugewiesen hat.

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