Bundessozialgericht kippt Spangenurteil


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Bei einem „Systemmangel“ kann der Versicherte eine ­Kostenübernahme durch die gesetzliche ­Kranken­kasse in Anspruch nehmen. Zu diesem Resultat war der
9. Senat des Landessozialgerichts ­Berlin-Brandenburg am 11. Oktober 2017 in einem Berufungsverfahren zur Kostenübernahmen für die Regulierungskosten bei der Spangenbehandlung durch Podologen gekommen (Aktenzeichen L 9 KR 299/16). Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat nun dieses Urteil aufgehoben (AZ: B 1 KR 34/17 R).

Worum ging es? Die gesetzlich krankenversicherte Klägerin litt im Bereich der linken Großzehe unter einem chronifiziert eingewachsenen Zehnagel. Medizinisch notwendig ist in diesem Fall die Behandlung mit einer individuell gefertigten Nagelkorrekturspange. Die Klägerin fand keinen Arzt, der diese Behandlung erbringen konnte oder wollte. Weder die beklagte Krankenkasse noch die zum Verfahren beigeladene Kassenärztliche Vereinigung Berlin konnten einen ärztlichen Leistungserbringer benennen (siehe auch FUSS 1/2 2018, S. 39).

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