Gerechter Lohn in der Podologie
- Erstellt: 14. Oktober 2016

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Was ist gerecht? Die Frage des gerechten Lohns ist so alt wie die Geschichte des menschlichen Wirtschaftens. Josef Förster vermittelt Denkanstöße für eine richtige Antwort.
Bei der Frage nach dem gerechten Lohn prallen die unterschiedlichsten Wünsche, Vorstellungen und Interessen aufeinander. Denn gerade unter Gerechtigkeit versteht jeder etwas Anderes. Kein Wunder also, dass es weit und breit keinen Konsens darüber gibt. Das befreit aber weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer vor der im konkreten Fall zu treffenden Entscheidung. Dafür will ich Ihnen mit den folgenden Darlegungen den einen oder anderen Anhaltspunkt geben.
Was sagt das Gesetz?
Schauen wir uns zunächst die Gesetzeslage an. Das dafür maßgebliche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sagt in dem Paragrafen 612: „Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist.“ Das ist in Podologie und Fußpflege jedenfalls so. Die Praktikantinnen in der Ausbildung sind davon allerdings nicht erfasst. Für dieses Pflichtpraktikum zum Lernen und Erlernen gelten eigene Regeln, die gerade durch den neuen Rahmenvertrag (nachzulesen im Leitfaden Praxismanagement Podologie) präzisiert wurden. Eine Vergütung ist dafür nicht vorgesehen.
Die Höhe der Vergütung
Zur Höhe der Vergütung geht das BGB einer konkreten Festlegung aus dem Weg: „Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen“. Eine Taxe, das wäre zum Beispiel ein Tarifvertrag, gibt es für Podologie- und Fußpflegepraxen aber nicht. Das Gehalt kann nach den Grundsätzen der Vertragsfreiheit frei zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden.
Untergrenze Mindestlohn
Durch den zum 1. Januar 2015 eingeführten gesetzlichen Mindestlohn ist die Vertragsfreiheit allerdings nach unten begrenzt. Der augenblickliche Mindestlohn von 8,50 Euro/Stunde ergibt für eine Vollzeitkraft bei 40 Wochenstunden nach der üblichen Rechenformel ein monatliches Bruttogehalt von 1472,20 Euro (40 x 4,33 x 8,50).
Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer, ob Voll-, Teilzeit oder Minijob. Er ist auch Grundlage für die Lohnfortzahlung bei Urlaub oder Krankheit. Vereinbarungen gleich welcher Art, die den Mindestlohn einschränken, unterlaufen oder ausschließen sollen sind unzulässig und auch unwirksam.
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