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18. Oktober 2018
Redaktion

Neue Zulassungsempfehlungen für Heilmittelerbringer

Der GKV-Spitzenverband hat die Zulassungsempfehlungen für Heilmittelerbringer überarbeitet und aktualisiert. Diese sind ab dem 1. August 2018 anzuwenden und gelten für Physiotherapie, Ergotherapie, Stimm-, Sprech-, Sprachtherapie sowie für die Podologie. Die Empfehlungen des Spitzenverbandes dienen zur einheitlichen Anwendung der Zulassungsbedingungen. Die Zulassung selbst erteilen die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen.

Foto: kamasigns/Fotolia

Die Neufassung der Zulassungsempfehlungen nach § 124 Abs. 4 SGB V für Heilmittelerbringer ist gegenüber der alten Fassung deutlich liberaler und lässt mehr Gestaltungsspielraum, der aber nicht immer mit den generellen Anforderungen an eine podologische Praxis korrespondiert. Es handelt sich nur um Mindestanforderungen, die von gesetzlichen Regelungen, Verordnungen und Richtlinien weitaus überlagert werden. Infektionsschutzgesetz, die Hygieneanforderungen des Robert-Koch-Instituts, das Medizinproduktegesetz, die Medizinprodukte-Betreiberverordnung, die Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit dem Bundesdatenschutzgesetz und das Patientenrechtegesetz sind Beispiele dafür.{pborder}

Anpassung an die Arbeitsstättenverordnung

Die aktuellen Zulassungsempfehlungen verweisen auf die entsprechenden Regelungen der Arbeitsstättenverordnung. Doch neben der Arbeitsstättenverordnung sind auch die Landesbauordnungen bei der Praxisplanung und Ein­richtung zu beachten. Grundsätzlich beschreibt die Arbeitsstättenverordnung die räumlichen Standards eines Arbeitsplatzes wie beispielsweise Raumhöhe, Bodenbeschaffenheit und Bewegungsfläche. Die dort definierten Mindestanforderungen an Räume und Behandlungsbereich wurden in die Zulassungsempfehlungen übernommen. Waren die Behandlungskabinen durch eine Mindestquadratmeterzahl bisher ausschließlich räumlich definiert, ist die Raum­anforderung jetzt auch von der Raumausstattung abhängig.

So ist es künftig erforderlich, dass der Behandlungsraum beziehungsweise -bereich nicht nur mindestens acht beziehungsweise sechs Quadratmeter groß ist. Behandlungsräume müssen aus festen Wänden bestehen, über eine Tür zugänglich sein, über mindestens ein Fens­ter verfügen und dürfen eine Größe von acht Quadratmetern nicht unterschreiten. Es ist sicherzustellen, dass kein Einblick möglich ist. Der Behandlungsbereich muss bis in eine Höhe von zwei Metern durch feste Wände oder im Boden verankerten Stellwänden vom Behandlungsraum abgetrennt und der Zugang muss sichtgeschützt sein.

Ein Behandlungsbereich muss über eine Mindestgröße von sechs Quadratmetern verfügen. Im Behandlungsraum einer Podologiepraxis muss an der Fußseite des Behandlungsstuhls ausreichend freie Bewegungsfläche mit einer Mindesttiefe von einem Meter zur Verfügung stehen (siehe Abb.). Zusätzlich ist eine Sitzgelegenheit für den Therapeuten vorzuhalten. Die Raumhöhe der Behandlungsräume beziehungsweise -bereiche darf durchgehend 2,40 Meter – lichte Höhe – nicht unterschreiten. Die Wände müssen glatt und bis zu einer Höhe von mindestens 1,80 Meter abwaschfest sein.

Alle Räume müssen angemessen be- und entlüftbar, beheizt und beleuchtet werden können. Sie sind mit trittsicheren (R9 oder höher), fugenarmen, leicht zu reinigenden und zu desinfizierenden Fußböden auszustatten. In jedem Behandlungsraum beziehungsweise -bereich muss die Möglichkeit zur Handdesinfektion bestehen, ein Schrank zur Aufbewahrung der erforderlichen Materialien und Einmalhandschuhe und Mundschutz in ausreichender Zahl vorhanden sein.

Im Behandlungsraum einer Podologie praxis muss an der Fußseite des Behandlungsstuhls mindestens ein Meter Abstand zur nächsten Wand gewährleistet sein
Im Behandlungsraum einer Podologie praxis
muss an der Fußseite des Behandlungsstuhls
mindestens ein Meter Abstand zur nächsten
Wand gewährleistet sein

Sitzgelegenheit und eine ausreichende Kleiderablage (zumindest Kleiderhaken) in den Behandlungsbereichen und die Möglichkeit zur Fußwaschung muss gegeben sein. Behandlungsräume oder Behandlungsbereiche dürfen keine Durchgangsräume sein, es sein denn, dahinter befinden sich ausschließlich Räume, die für den Praxisbetrieb während der Therapie nicht genutzt werden. Räumlichkeiten, die von vornherein nicht auf die Abgabe von Heilmitteln beziehungsweise Leistungen aus den weiteren Tätigkeitsfeldern der jeweiligen Heilmitteldisziplin ausgelegt sind, müssen baulich auch weiterhin von den ­Räumen der Heilmittelpraxis getrennt sein. Dies trifft insbesondere auf solche ­Räumlichkeiten zu, bei denen die Erbringung von gewerblichen Leistungen im Vordergrund steht, wie zum Beispiel ein Kosmetikstudio. Einige Regelungen haben trotz begründeten Stellungnahmen keinen Eingang gefunden.

So ist nun von „Behandlungsbereichen“ mit sechs Quadratmetern die Rede, die im Behandlungs-raum abgetrennt werden können und den vormaligen „Kabinen“ gleich zu setzen sind. Ebenso blieb die Raumhöhe unverändert bei mindestens 2,40 Meter – ein Urteil des BSG steht hierzu noch aus. Nach Auffassung des Deutschen Verbandes für Podologie (ZFD) erfüllen teiloffene Behandlungsbereiche (vormals Kabinen) in keiner Weise die hygienischen und datenschutzrechtlichen Anforderungen. Zudem ist ein adäquates Arbeitsumfeld auf nur sechs Quadratmetern kaum realisierbar.

30 Stunden Pflichtanwesenheit für die fachliche Leitung

In den bisher geltenden Versionen der Zulassungsempfehlungen gab es entweder den zugelassenen oder den fach-
lichen Leiter. Eine tatsächliche Funktion wurde diesem in der Zulassungsempfehlung jedoch nicht zugewiesen. lm vorliegenden Entwurf wird der fachliche Leiter zur fachlichen Leitung, also zu einer Aufgabe, die entweder durch den Praxisinhaber oder einen Angestellten zu erfüllen ist. Der vorliegende Entwurf weist dem fachlichen Leiter die fachliche Verantwortung für die Qualitätssicherung und die Patientenversorgung zu. Bisher musste eine fachliche Leitung ganztägig zur Verfügung stehen, ohne dass klar war, wie „ganztägig“ genau zu verstehen ist. Tatsächlich haben die zulassenden Stellen hier bisher unterschiedliche Definitionen verwendet.

Jetzt ist verbindlich geregelt, dass eine fachliche Leitung mindestens 30 Stunden je Woche gewährleistet sein muss. Die fachliche Leitung muss so qualifiziert sein, dass sie selbst zulassungsfähig ist und dass sie die im Rahmen der Fortbildung erworbenen Kenntnisse auch an die Kollegen weitergibt. Die fachliche Leitung kann weiterhin auf zwei Fachkräfte aufgeteilt werden. Dabei sollte eine gleichmäßige Zeiteinteilung vorgenommen werden.

Aber auch die Heilmittelpraxis soll zukünftig mindestens 30 Stunden je Woche GKV-Versicherte zur Verfügung stehen und Heilmittelbehandlungen abgeben beziehungsweise aktiv anbieten. Es bleibt aber auch möglich, in nicht ausgelasteten Zeiten – oder den über die 30 Stunden hinausgehenden Zeiten –, andere Leistungen wie Privat- oder Satzungsleistungen anzubieten.

Zweigniederlassungen nach wie vor möglich

Die bisherige Reglung zu Zweigniederlassungen besagte lediglich, dass ein Inhaber mehrere Praxen betreiben konnte. Diese waren jedoch voneinander unabhängig, da sie ein eigenes Institutionskennzeichen, eine eigene Zulassung und einen eigenen fachlichen Leiter erforderten. Regelungen zu Zweigpraxen sucht man in der neuen Zulassungsempfehlung daher vergeblich. Nicht etwa, weil diese nicht möglich mehr sind, sondern weil eine solche Regelung gar nicht erforderlich ist. Es bleibt also auch weiterhin möglich, mehrere Heilmittelpraxen mit jeweils eigenen Institutionskennzeichen sowie eigenständigen Zulassungen und fachlichen Leitungen zu betreiben.

Gültig für neue Praxen

Die Zulassungsempfehlungen sind für alle Neuzulassungen ab 1. August 2018 anzuwenden. Für alle bisher Zugelassenen ändert sich nichts, ausgenommen bei der neu definierten Präsenzzeit kann die günstigere Variante von 30 h/Woche gewählt werden (Günstigkeitsprinzip). Die Präsenzzeit wurde regional bisher höchst unterschiedlich mit 30 – 40 Stunden/Woche ausgelegt. In der Auslegung der Zulassungsempfehlungen empfiehlt der GKV-Spitzenverband den zulassenden Stellen aber auch, in bestimmten Fällen, wie beispielsweise bei minimalen Abweichungen der Raumgröße und der Deckenhöhe oder bei Unterschreitung der Pflichtpräsenz, Augenmaß walten zu lassen und den Einzelfall zu bewerten.

 

 

Ausgabe 09/10 2018

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Foto: Eakrin/Adobe Stock
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