Wirrwarr Rentenversicherung

Felser
RA Michael W. Felser

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Die rentenversicherungsrechtliche Lage von selbstständigen Therapeuten – und damit auch der Podologen beziehungsweise Fußpflegern –  ist seit Jahren ein Streitpunkt. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Entscheidung des Bundessozialgerichts bestätigt, nach der selbstständige Therapeuten der Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen.

Trotzdem bleiben viele Fragen im Detail unklar. Rechtsanwalt Michael W. Felser aus Brühl ist Arbeitsrechtsexperte, insbesondere liegt einer seiner Arbeitsschwerpunkte im Bereich der sogenannten „Scheinselbstständigkeit“. Er stellt sich den Fragen von Petra Zimmermann.

Herr Felser, nach dem Urteil des Bundessozialgerichts sind in eigener Praxis tätige selbstständige Podologen (Fußpfleger) rentenversicherungspflichtig als „Pflegeperson“ im Sinne des § 2 Nr. 2 SGB VI. Gilt das allgemein für alle Podologen und Fußpfleger oder sind da Unterschiede zu machen?

Generell sind innerhalb der Berufsgruppe der Podologen beziehungsweise Fußpfleger drei erhebliche Unterschiede festzustellen, die man beachten muss:

Der erste Teil dieser Berufsgruppe sind „echte“ Selbstständige, die auf ärztliche Verordnung tätig werden und keinen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Sie sind rentenversicherungspflichtig.

Teil 2 dieser Berufsgruppe sind „echte“ Selbstständige, die einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen oder nicht auf ärztliche Verordnung arbeiten, also zum Beispiel bei rein kosmetischer Fußpflege. Sie sind rentenversicherungsfrei und – wenn sie nicht zu Teil 3 gehören – auch sozialversicherungsfrei.

Und Teil 3 dieser Berufsgruppe sind Scheinselbstständige, da sie weisungsgebunden für einen Auftraggeber arbeiten und in dessen Organisationsstruktur eingebunden sind. Im Detail gibt es leider sowohl bei der Weisungsbindung als auch der betrieblichen Eingliederung viele offene Fragen.

Wieso sind diese Unterscheidungen für die Versicherungspflicht in der Rentenver­sicherung relevant?

Wenn Podologen/Fußpfleger nicht auf ärztliche Verordnung tätig sind, besteht auch keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Bei gemischten Tätigkeiten kommt es nach Ansicht der Deutschen Rentenversicherung (DRV) darauf an, ob man diese trennen kann, dann würde eine teilweise Rentenversicherungspflicht für die Tätigkeiten, die auf ärztliche Verordnung erfolgen, angenommen.

Kann eine Trennung nicht vorgenommen werden, entscheidet die überwiegende Tätigkeit über die Rentenversicherungspflicht. Dabei betrachtet die DRV sowohl die Anzahl der Patienten als auch den zeitlichen Aufwand für die Pflege/Behandlung. Die Frage der Abrechnung der Leistung (über eine gesetzliche Krankenkasse oder privat) soll dagegen nicht maßgebend sein.

Spielt die Art der Ausbildung eine Rolle? Ist es relevant, ob man medizinische und kosmetische Fußpflege betreibt?

Die Versicherungspflicht ist unabhängig von der Ausbildung oder vom Abschluss. Maßgeblich ist, ob man auf ärztliche Anordnung tätig ist oder nicht.

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