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25. Januar 2019
Redaktion

Validierungsverfahren in der Podologie

Der Gesetzgeber fordert im Rahmen der Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV §8) und des Medizinproduktegesetzes, dass die Anforderungen für die Aufbereitung von Medizinprodukten (KRINKO und BfArM 2012) sachgerecht umgesetzt werden. Um eine hygienische Aufbereitung von Medizinprodukten (MP) – in der Podologie meist Instrumente – sicherzustellen, müssen sich auch Podologiepraxen an diese umfangreichen Anforderungen, Richtlinien und Gesetze halten. Adrienne Springer erklärt die Grundlagen.
Foto: Argus/Adobe Stock

Das Ziel der Aufbereitung von Medizinprodukten durch validierte Verfahren zur Gewährleistung ihrer sicheren Wiederverwendung, ist die Vermeidung nosokomialer Infektionen.  Neben Reinigung, Desinfektion und Sterilisation muss gemäß der MPBetreibV §8 zugleich die Funktionalität der Instrumente gewährleistet sein.

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