Validierungsverfahren in der Podologie
- Erstellt: 31. Januar 2019

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Der Gesetzgeber fordert im Rahmen der Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV §8) und des Medizinproduktegesetzes, dass die Anforderungen für die Aufbereitung von Medizinprodukten (KRINKO und BfArM 2012) sachgerecht umgesetzt werden. Um eine hygienische Aufbereitung von Medizinprodukten (MP) – in der Podologie meist Instrumente – sicherzustellen, müssen sich auch Podologiepraxen an diese umfangreichen Anforderungen, Richtlinien und Gesetze halten. Adrienne Springer erklärt die Grundlagen.
Das Ziel der Aufbereitung von Medizinprodukten durch validierte Verfahren zur Gewährleistung ihrer sicheren Wiederverwendung, ist die Vermeidung nosokomialer Infektionen. Neben Reinigung, Desinfektion und Sterilisation muss gemäß der MPBetreibV §8 zugleich die Funktionalität der Instrumente gewährleistet sein.
Welche Arbeitsschritte sind nötig?
Für die Aufbereitung verwendeter Instrumente sollten folgende Arbeitsschritte berücksichtigt werden:
- Das sachgerechte Vorbereiten (sicherer Transport zum Aufbereitungsort, sammeln, Vorreinigung, gegebenenfalls Zerlegen);
- Die Reinigung (Beispiel im Ultraschall), Desinfektion (Desinfektionswanne), Spülung und Trocknung;
- Die Prüfung auf Sauberkeit und Unversehrtheit der Oberflächen (z. B. Korrosion);
- Pflege und Instandhaltung;
- Verpacken;
- Sterilisation;
- Kennzeichnung.
Die Aufbereitung endet mit der dokumentierten Freigabe des Medizinproduktes (Instrument) zur erneuten Anwendung.
Hilfsindikatoren sorgen für Sicherheit
Neben einer schriftlichen Dokumenta-tion eines jeden Arbeitsschrittes zur Aufbereitung von Instrumenten, gehört auch der Einsatz von Hilfsindikatoren zum validierten Verfahren. Bei Begehungen durch Gesundheitsämter werden diese gerne in Augenschein genommen.
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